Jurafuchs

§ 38

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereig
Inhalt des Erlaubnisscheins
Stand 2025-03-11
(1)
Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muß mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,
2.
Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3.
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4.
Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2)
Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, daß
1.
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2.
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3)
Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände

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