Jurafuchs

§ 19

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereig
Fischfang an überfluteten Grundstücken
Stand 2025-03-11
(1)
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2)
Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3)
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4)
Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →