Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.
§ 43
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigStändige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Stand 2025-03-11