Die nach § 30 a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.
§ 59
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigÜbergangsvorschrift
Stand 2025-03-11