Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus.
§ 59a
Bekanntmachung der Neufassung des LandesfischereigÜbergangsvorschrift für den Beirat
Stand 2025-03-11