Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 55 Bußgeldvorschriften§ 57 (aufgehoben) →