Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 a Ruhen der Fischerei§ 14 Fischereipachtvertrag →