Jurafuchs

§ 54

Bekanntmachung der Neufassung des Landesfischereig
Amtliche Fischereiaufseher,Pflichten und Befugnisse
Stand 2025-03-11
(1)
Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2)
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3)
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Achter Abschnitt

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