Jurafuchs
§ 10

§ 10

HSOG
Einschränkung von Grundrechten
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
Stand 2005-01-14
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen), Eigentumsgarantie (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

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