Jurafuchs
§ 73

§ 73

HSOG
Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise
Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2005-01-14
Die Landkreise können Gefahrenabwehrverordnungen für den ganzen Kreis oder mehrere kreisangehörige Gemeinden erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise werden vom Kreistag beschlossen. Vor dem Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung für mehrere kreisangehörige Gemeinden sind diese zu hören.

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