Jurafuchs
§ 78

§ 78

HSOG
Formerfordernisse
Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2005-01-14
Gefahrenabwehrverordnungen müssen 1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen, 2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden, 3. sich im Eingang auf dieses Gesetz beziehen; handelt es sich um eine Gefahrenabwehrverordnung, die aufgrund eines besonderen Gesetzes erlassen werden darf, so ist auch auf dieses Bezug zu nehmen, 4. den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen, 5. soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind, 6. im Falle der Androhung einer Geldbuße den Höchstbetrag angeben und auf § 77 Abs. 1 verweisen, 7. den Zeitpunkt des Erlasses und des In- Kraft-Tretens angeben, 8. die Stelle bezeichnen, die die Verordnung erlässt.

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