Jurafuchs
§ 98a

§ 98a

HSOG
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
Polizeibehörden
Stand 2005-01-14
(1) Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen auszuweisen. (2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete fünfstellige numerische Kennzeichnung ersetzt. Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 und 2 ist die Sicherstellung einer auch nachträglichen Identifizierung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen bei der Durchführung von Amtshandlungen. (3) Die Legitimations- und die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen dadurch beeinträchtigt werden. (4) Das Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten durch Verwaltungsvorschriften.

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