Jurafuchs
§ 97

§ 97

HSOG
Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten
Polizeibehörden
Stand 2005-01-14
(1) Das Landespolizeipräsidium kann den ihm nachgeordneten Polizeibehörden, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt, Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. (2) Die Polizeibehörden unterrichten, die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, soweit sie Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt, unterrichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Erteilung von Weisungen befugten Behörden unverzüglich über wichtige Ereignisse. Die Polizeipräsidien sind ferner verpflichtet, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde unverzüglich über wichtige polizeiliche Ereignisse zu unterrichten.

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