(1) Es werden aufgehoben:
1. das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. I S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 469, 1990 I S. 36),
2. das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 11. November 1950 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1981 (GVBl. I S. 414),
3. die Polizeikostenverordnung vom 13. Juli 1973 (GVBl. I S. 267),
4. die Polizeibekleidungsverordnung vom 19. Dezember 1973 (GVBl. 1974 I S. 34).
(2) Besondere Rechtsvorschriften für einzelne Bereiche der Gefahrenabwehr und Rechtsvorschriften, die aufgrund der in Abs. 1 aufgehobenen Gesetze erlassen worden sind, bleiben unberührt. Bisher von allgemeinen Polizeibehörden, Sonderpolizeibehörden und den Dienststellen der Vollzugspolizei wahrgenommene Aufgaben, die diesen Behörden durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von den allgemeinen Ordnungsbehörden, den Sonderordnungsbehörden und den Polizeibehörden zu erfüllen. Die von den bisherigen Polizeipräsidien und den Landräten als Behörden der Landesverwaltung, soweit ihnen polizeiliche Aufgaben übertragen sind, wahrgenommenen Aufgaben, die diesen Behörden durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von den Polizeipräsidien zu erfüllen. Bisher von der Hessischen Polizeischule wahrgenommene Aufgaben, die dieser durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen worden sind, sind von der Polizeiakademie Hessen zu erfüllen. Anlagen nach § 14 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 3, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb waren, können unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung weiter vorliegen, bis zum 31. Dezember 2011 betrieben werden.
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder in Verwaltungsakten auf Vorschriften des Hessischen Polizeigesetzes vom 10. November 1954 (GVBl. S. 203) oder auf Gesetze Bezug genommen wird, die in Abs. 1 aufgehoben werden, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Die vor dem 4. September 2018 dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung aufgrund besonderer Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben gelten als dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik übertragen.
(5) Die vor dem 31. Dezember 2021 von der Polizeiakademie Hessen wahrgenommenen Aufgaben sind von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zu erfüllen, soweit diese als Polizeibehörde Aufgaben nach § 95 Abs. 2 wahrnimmt.
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