Jurafuchs
§ 91

§ 91

HSOG
Polizeibehörden
Polizeibehörden
Stand 2005-01-14
(1) Die polizeilichen Aufgaben werden von Polizeibehörden des Landes wahrgenommen. (2) Es sind 1. oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium, 2. Polizeibehörden (3) Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden sind polizeiliche Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Sie bestimmen die polizeiliche Maßnahme sowie die Art und Weise ihrer Durchführung. (4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Polizeibehörden zu errichten oder aufzulösen sowie Teile von Polizeibehörden einzugliedern oder zu einer neuen Behörde zusammenzufassen.

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