Jurafuchs
§ 69

§ 69

HSOG
Rückgriff gegen Verantwortliche
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2005-01-14
(1) Die nach § 68 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.

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