Jurafuchs
§ 15d

§ 15d

HSOG
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen
Befugnisse
Stand 2005-01-14
(1) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden: 1. offene Beobachtung und Aufzeichnung mittels Bildübertragung nach § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, 2. Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel nach § 15 Abs. 1 und 2, 3. Datenerhebung durch Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach § 15 Abs. 4, 4. Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung nach § 15a, 5. Telekommunikationsüberwachung an informationstechnischen Systemen nach § 15b, 6. verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme nach § 15c. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. In diesen Fällen soll auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme gesondert hingewiesen werden. (3) Soweit in den Fällen des Abs. 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen. (4) Diese unbemannten Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet und nur mit der Ausrüstung, die technisch zur Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 notwendig ist, ausgestattet werden.

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