(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 2 zuwider handelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag der Leitung der nach § 31 Abs. 3 oder § 31a Abs. 3 zuständigen Behörde verfolgt.
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