Jurafuchs
§ 98

§ 98

HSOG
Ermächtigung
Polizeibehörden
Stand 2005-01-14
(1) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die Organisation sowie die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Dienstzweige und der Polizeibehörden, 2. die Zuständigkeit für die Erhebung von Kosten der Polizeibehörden nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Verwaltungskostenrechts. (2) Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei sind grundsätzlich verpflichtet, während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Die polizeilichen Vorgesetzten können im Einzelfall aus besonderen Gründen etwas anderes anordnen.

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