(1) Im Falle der Tötung sind die Kosten der Bestattung derjenigen Person auszugleichen, der die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. Bei der Bemessung des Ausgleichs ist § 65 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stand die getötete Person zur Zeit der Verletzung zu einer dritten Person in einem Verhältnis, aufgrund dessen sie dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann die dritte Person insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 65 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn die dritte Person zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
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