Jurafuchs
§ 96

§ 96

HSOG
Dienst- und Fachaufsicht
Polizeibehörden
Stand 2005-01-14
(1) Dem Landespolizeipräsidium sind die anderen Polizeibehörden unmittelbar nachgeordnet. Es übt Dienst- und Fachaufsicht aus. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird durch das Landespolizeipräsidium nur ausgeübt, soweit diese Aufgaben nach § 95 Abs. 2 als Polizeibehörde wahrnimmt. Die innerbehördliche Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt. (2) Das Hessische Landeskriminalamt übt die Fachaufsicht über die dem Landespolizeipräsidium nachgeordneten Polizeibehörden aus, soweit diese Aufgaben der Kriminalitätsbekämpfung zu erfüllen haben. Das Hessische Landeskriminalamt kann, soweit ihm die Fachaufsicht zusteht, die erforderlichen Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. Die Dienst- und Fachaufsicht des Landespolizeipräsidiums bleibt unberührt.

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