Jurafuchs
§ 45

§ 45

HSOG
Verfahren
Vollzugshilfe
Stand 2005-01-14
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme zu enthalten. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu unterrichten.

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