Jurafuchs
§ 16a

§ 16a

HSOG
Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder
Befugnisse
Stand 2005-01-14
Richterliche Anordnungen anderer Länder, die die personenbezogene Datenerhebung nach den §§ 14 bis 16 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn auch hiernach der Einsatz derselben Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen.

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