Jurafuchs
§ 59

§ 59

HSOG
Fesselung von Personen
Zwang
Stand 2005-01-14
Eine Person, gegen die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbarer Zwang angewendet werden darf, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. Polizeivollzugsbeamtinnen, Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird, 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder 3. sich töten oder verletzen wird.

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