Jurafuchs

Art. 1

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Geltungsbereich
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24
(1)
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.
(2)
Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach diesem Gesetz sind
1.
die ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und die weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
2.
die Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter,
3.
die Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter,
4.
die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder.
(3)
Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Zeit oder Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen. Die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.

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