Jurafuchs

Art. 16

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Entlassung durch Verwaltungsakt
Entlassung
Stand 2012-07-24
(1)
Die Entlassung wird wirksam
1.
im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
2.
in den übrigen Fällen des § 23 Abs. 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt.
(2)
Bei der Entlassung von Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:
1.
bei einer Beschäftigungszeit von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
3.
bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Dienstherrn in demselben Amt verbrachte Zeit. Art. 23 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)
Solange die Entlassungsverfügung nicht zugestellt ist, kann ein Antrag auf Entlassung innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstherrn schriftlich zurückgenommen werden, mit dessen Zustimmung auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann so lange hinausgeschoben werden, bis die Amtsgeschäfte des Beamten oder der Beamtin ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate.
(4)
§ 23 Abs. 2 BeamtStG findet keine Anwendung.

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