Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen erhalten Unfallfürsorge nach Art. 63 BayBeamtVG, soweit nicht ein Anspruch auf entsprechende Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Art. 57
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzUnfallfürsorge
Entschädigung und sonstige Leistungen
Stand 2012-07-24