Beamte und Beamtinnen auf Zeit, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene haben Anspruch auf Beihilfe entsprechend Art. 96 BayBG und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
Art. 47
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzBeihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
Besoldung und sonstige Leistungen
Stand 2012-07-24