Jurafuchs

Art. 33

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24
Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen gilt es über § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG hinaus als Dienstvergehen, wenn sie
1.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit des Freistaates Bayern zu beinträchtigen,
2.
einer Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG zuwiderhandeln oder
3.
im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen des Dienstherrn falsche oder pflichtwidrig unvollständige Angaben machen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →