Jurafuchs

Art. 6

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Verjährung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24
Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichende besoldungs-, versorgungs- und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →