Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis verjähren in drei Jahren. Im Übrigen sind §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichende besoldungs-, versorgungs- und beihilferechtliche Vorschriften zur Verjährung bleiben unberührt.
Art. 6
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzVerjährung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24