Jurafuchs

Art. 9

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Begründung des Beamtenverhältnisses
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, Landräte und Landrätinnen und deren gewählte Stellvertreter, Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und deren gewählte Stellvertreter
Stand 2012-07-24
Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gewählt ist und wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde, wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin; eine Annahme der Wahl in elektronischer Form ist nicht möglich. Eine Ernennung entfällt.

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