Jurafuchs

Art. 24

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Einstweiliger Ruhestand
Ruhestand
Stand 2012-07-24
Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen können nicht nach § 30 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand nach Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 BayBG und nach Art. 26 Abs. 3 bleiben unberührt.

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