Jurafuchs

Art. 5

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Beamte und Beamtinnen auf Zeit Ansprüche auf die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der Pfändung unterliegen.
(2)
Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen nach Abs. 1 nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die Empfängerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

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