Jurafuchs

Art. 39

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Entbindung von Angelegenheiten
Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
Stand 2012-07-24
(1)
Die Regierung kann Beamte oder Beamtinnen von der Behandlung von Angelegenheiten entbinden, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes geheim zu halten sind, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sonst die notwendige Sicherheit nicht gewährleistet ist oder dass den Beamten oder Beamtinnen oder deren Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) erhebliche Nachteile entstehen. Die Maßnahme ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe dafür weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten, es sei denn, dass bis dahin aus dem gleichen Anlass gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Disziplinarverfahren, ein Verfahren zur Prüfung der Wahl oder der Ernennung oder ein sonstiges auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
(2)
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

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