Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.
Art. 7
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzRückforderung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24