Dieses Gesetz gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten amtierenden kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 61 Jährliche SonderzahlungArt. 63 Überleitungsbestimmungen für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen →