(1)
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit.
(2)
Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.