Jurafuchs

Art. 44

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung
Besondere Fürsorgepflichten
Stand 2012-07-24
(1)
Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen auf Zeit,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen auf Zeit.
(2)
Während einer Elternzeit besteht Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung von Art. 99 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG.

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