Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. Art. 48 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 56
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzReisekosten
Entschädigung und sonstige Leistungen
Stand 2012-07-24