Dem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Antrag von seinem oder seiner letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer des von ihm bekleideten Amtes erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.
Art. 36
Kommunal-Wahlbeamten-GesetzDienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
Allgemeine Vorschriften
Stand 2012-07-24