(1)
Der Beamte oder die Beamtin ist mit dem Ende der Amtszeit entlassen, wenn er oder sie dasselbe Amt nicht erneut antritt und nicht in den Ruhestand tritt. Tritt der Beamte oder die Beamtin auf Zeit im Anschluss an die Amtszeit dasselbe Amt erneut an, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(2)
Der Beamte oder die Beamtin ist entlassen, wenn er oder sie auf Grund eines Wahlvorschlags einer Partei gewählt worden ist, die das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, oder wenn er oder sie der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit der Verkündung der Entscheidung angehört, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Das Beamtenverhältnis endet mit der Verkündung der Entscheidung, soweit nicht in dieser ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Dienstherr stellt fest, dass die Voraussetzung für die Entlassung gegeben ist und an welchem Tag das Beamtenverhältnis endet.
(3)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist der Beamte oder die Beamtin entlassen, wenn er oder sie eine Wählbarkeitsvoraussetzung verliert. Das gilt nicht,
1.
wenn der Verlust der Wählbarkeit auf Art. 2 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruht, oder
2.
wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GLKrWG).
Ob ein Beamter oder eine Beamtin die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verloren hat, entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration; es stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Im Übrigen stellt der Dienstherr den Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen und den Tag fest, an dem das Beamtenverhältnis endet.
(4)
Ein ehrenamtlicher erster Bürgermeister oder eine ehrenamtliche erste Bürgermeisterin ist mit Ablauf des Tages entlassen, ab dem ein Amtshindernis im Sinn des Art. 34 Abs. 5 GO vorliegt. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Ein ehrenamtlicher Bürgermeister, der zum Landrat gewählt ist, oder eine ehrenamtliche Bürgermeisterin, die zur Landrätin gewählt ist, ist mit Beginn der Amtszeit als Landrat oder Landrätin aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.
(6)
Ein weiterer Bürgermeister oder eine weitere Bürgermeisterin ist bei einem Ausscheiden aus dem Gemeinderat entlassen, ein gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin bei Ausscheiden aus dem Kreistag, ein Bezirkstagspräsident oder eine Bezirkstagspräsidentin oder deren gewählter Stellvertreter bei Ausscheiden aus dem Bezirkstag.
(7)
§ 22 Abs. 1 BeamtStG findet keine Anwendung. Die Anordnung der Fortdauer eines Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG ist im Zusammenhang mit einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ausgeschlossen.