Bei Kommunalwahlen und Abstimmungen dürfen mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte eingesetzt werden, die der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte). Ihr Einsatz bedarf der vorherigen Zulassung.
§ 1
KWGer-VOAllgemeines
Stand 2001-04-30