(1)
Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 46 bis 48 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt mit den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maßgaben.
(2)
Sobald der Schriftführer oder die Schriftführerin den Namen der wahlberechtigten Person im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtung zur Stimmabgabe frei, wenn die vorausgegangene wahlberechtigte Person das Wahlgerät verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich die wahlberechtigte Person an das Wahlgerät und gibt ihre Stimme oder Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer oder die Schriftführerin im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine wahlberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig am Wahlgerät aufhält.
(3)
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin oder das von ihm oder ihr bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die wahlberechtigte Person gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" oder ein "N" einzutragen.
(4)
Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen auf, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Sind Störungen nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen zu beheben, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn diese ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 7 Abs. 1 und 3 sowie § 11 finden Anwendung. Anderenfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Falle ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.