(1)
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin überprüft vor Beginn der Stimmabgabe, ob
1.
der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
2.
eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der die wahlberechtigte Person ihre Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und Bewerbungen und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,
3.
sämtliche Zählwerke oder Anzeigen auf Null stehen,
4.
nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind
und stellt festgestellte Mängel ab.
(2)
Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin verschließt das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Eine Benutzung der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.