Jurafuchs

§ 18

KWGer-VO
Feststellung des Wahlergebnisses
Stand 2001-04-30
(1)
Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäftes, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin bei Gemeindewahlen und der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin bei Kreiswahlen selbst oder durch eine von ihm oder ihr beauftragten Person vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den jeweiligen Wahlausschuss die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
(2)
§ 86 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt gilt entsprechend.

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