Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler und Wählerinnen die am Wahlgerät insgesamt angegebenen Zahlen abgelesen. Danach wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der vom Wahlgerät angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. Als Zahl der Wähler und Wählerinnen gilt in diesem Fall die Zahl der vom Wahlgerät gezählten Stimmen.
§ 14
KWGer-VOZählung der Wähler und Wählerinnen
Stand 2001-04-30