Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jede wahlberechtigte Person ihre Stimme unbeobachtet abgeben kann.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Ausstattung des Wahlvorstandes§ 11 Eröffnung der Wahlhandlung →