(1)
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer oder der Schriftführerin eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage zu erstellen und von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2)
Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu schließen und, soweit dies gerätetechnisch erforderlich ist, zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.
(3)
Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 12 Abs. 4), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 23 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Anlage 23 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu übernehmen.
(4)
Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
1.
Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 49 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt besonders beschlossen hat,
2.
Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 15 Abs. 1).