Jurafuchs

§ 2

KWGer-VO
Zulassung von Wahlgeräten
Stand 2001-04-30
(1)
Wahlgeräte werden auf Antrag der herstellenden oder vertreibenden Person durch das Ministerium des Innern zugelassen. Dem Antrag ist ein Prüfbericht der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beizufügen, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlverordnung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 749), entspricht.
(2)
Durch die Zulassung wird festgestellt, dass das Wahlgerät für eine oder alle Kommunalwahlen und Abstimmungen geeignet ist. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird die Eignung der eingesetzten Software festgestellt.
(3)
Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(4)
Zugelassene Wahlgeräte sind unter Angabe der Bauartbezeichnung und der Bezeichnung der einzelnen Kommunalwahlen und Abstimmungen, für die sie eingesetzt werden dürfen, vom Ministerium des Innern im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. Bei rechnergesteuerten Wahlgeräten wird zusätzlich die Bezeichnung der Software bekannt gemacht.

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