(1)
Abweichend von § 4 darf beim erstmaligen Einsatz von Wahlgeräten und bei verbundenen Wahlen am 13. Juni 2004 die Frist zur Anzeige über den Einsatz von Wahlgeräten unterschritten werden.
(2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.