Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin hat nach Schließung der Wahlhandlung das Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern dies gerätetechnisch erforderlich ist, zu versiegeln.
§ 13
KWGer-VOSchluss der Wahlhandlung
Stand 2001-04-30